Mieter und Eigentümergemeinschaft: dein Anspruch
Balkonkraftwerke sind seit Oktober 2024 gesetzlich bevorzugt behandelt – wie Ladepunkte fürs Auto, Barrierefreiheit oder Einbruchschutz. Die Rechtsgrundlagen sind § 554 BGB für Mieter und § 20 Absatz 2 Nummer 5 WEG für Eigentümergemeinschaften.
Als Mieter
Du hast einen Anspruch auf Zustimmung. Der Vermieter kann nur ablehnen, wenn die Installation für ihn unzumutbar wäre – etwa bei Denkmalschutz oder begründeten Zweifeln an der Statik. Ein pauschales „gefällt mir nicht“ reicht nicht.
In der Eigentümergemeinschaft
Auch hier gilt der Anspruch. Wichtig ist der Unterschied zwischen dem Ob und dem Wie: Die Gemeinschaft muss zustimmen, darf aber per Beschluss regeln, wie befestigt wird und wie es aussehen soll – zum Beispiel einheitliche Rahmenfarbe oder Montage innen statt außen.
Versicherung
- Das Gerät selbst ist meist über die Hausratversicherung mitversichert.
- Schäden durch ein herabfallendes Modul deckt in der Regel die Privathaftpflicht.
- Am besten trotzdem kurz beim Versicherer nachfragen und die Bestätigung schriftlich geben lassen.
Quellen
- § 554 BGB, § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG
- Verbraucherzentrale – Gesetze und Normen für Steckersolar
- Haufe – Balkonkraftwerk in WEG und Mietwohnung
Stand Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.